I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kreditgenossenschaft, hat im Jahre 1970 ihre in H bestehende Bankfiliale erweitert und ein neues Filialgebäude errichtet. Der Bundesbeauftragte für den Steinkohlebergbau hat der Klägerin am 16. Februar 1971 bescheinigt, daß die Errichtung eines Neubaus ihrer Filiale in H die Voraussetzungen des § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete (KoG) erfülle.
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