BFH vom 10.03.1998
VII R 13/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1135

BFH - 10.03.1998 (VII R 13/97) - DRsp Nr. 1998/18796

BFH, vom 10.03.1998 - Aktenzeichen VII R 13/97

DRsp Nr. 1998/18796

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte in der Zeit zwischen Januar 1983 und Oktober 1986 in mehreren Fällen beim Hauptzollamt (Versandzollstelle) die Ausfuhrabfertigung von lebenden Zuchtrindern unter Vorlage von Kontrollexemplaren T 5. Die Rinder sollten auf dem Luftweg in arabische Länder ausgeführt werden. In den Kontrollexemplaren war als Eigengewicht der Rinder jeweils das Gewicht eingetragen, das der als Zollhilfsperson bestellte, bei der A angestellte R durch Verwiegung festgestellt hatte. Die Tiere wurden in den Stallungen der A gesammelt und von dort mit Lastwagen zum Flughafen transportiert, von wo sie mit Flugzeugen in ihre Bestimmungsländer geflogen wurden. Bei ihrer Verladung auf die LKW, die sie zum Flughafen transportierten, wurden die Tiere in X erneut verwogen. Das durch diese Verwiegung ermittelte Gewicht der regelmäßig noch am Tag dieser Verwiegung ausgeflogenen Tiere bildete die Grundlage für die Ladekapazität der Flugzeuge und lag zwischen 2,4 v.H. und 20,46 v.H. niedriger als das durch R ermittelte Gewicht, das Grundlage für die Bemessung der Ausfuhrvergünstigungen war, die der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--), dem Kläger mit den in der Zeit zwischen 1983 und 1986 ergangenen Bescheiden gewährt hatte.