BFH vom 10.07.1970
III R 112/69
Fundstellen:
BFHE 100, 110
BStBl II 1970, 779

BFH - 10.07.1970 (III R 112/69) - DRsp Nr. 1997/10235

BFH, vom 10.07.1970 - Aktenzeichen III R 112/69

DRsp Nr. 1997/10235

»1. Vorausgezahlte Prämien auf Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugversicherung sind als aktive Wirtschaftsgüter bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens anzusetzen. 2. Der in der Ertragsteuerbilanz als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzte Betrag für vorausbezahlte Kraftfahrzeugsteuer stellt dagegen bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens kein aktives Wirtschaftsgut dar.«

I. Der Revisionsbeklagte (Kläger und Steuerpflichtiger) befaßt sich in seinem Einzelunternehmen mit Heizungsbau und Brennstoff-Handel. Für Vorausentrichtungen aktivierte er in seiner Steuerbilanz folgende Beträge als Rechnungsabgrenzungsposten:

Haftpflichtversicherung Kraftfahrzeug-Versicherung Kraftfahrzeugsteuer.

Diese Rechnungsabgrenzungsposten hat der Steuerpflichtige nicht in seine Vermögensaufstellung übernommen. Das Finanzamt (FA) hat sie jedoch dem Betriebsvermögen hinzugerechnet. Dementsprechend ermittelte es den Einheitswert des Betriebsvermögens auf X DM.

Der Einspruch hiergegen hatte nur insoweit Erfolg, als der auf die vorausgezahlte Kraftfahrzeugsteuer entfallende Betrag nicht mehr als Besitzposten behandelt und demgemäß der Einheitswert des Betriebsvermögens in der Einspruchsentscheidung auf YDM festgestellt wurde.