I. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1964 ist streitig, ob der Steuerpflichtige für die Anschaffung eines Ackerschleppers, einer Heumaschine und eines Ladewagens die Steuervergünstigung des §
Der Kläger (Steuerpflichtiger) bewirtschaftete als Landwirt einen ca. 40ha großen landwirtschaftlichen Hof. Er war im Streitjahr nicht buchführungspflichtig und führte auch freiwillig keine Bücher. Das Finanzamt (FA) schätzte seinen Gewinn auf 12.464 DM. Im Einspruchsverfahren begehrte der Steuerpflichtige erstmals für einen Ackerschlepper, eine Heumaschine und einen Ladewagen, die er im Februar und März 1965 für einen Gesamtbetrag von 11.947 DM gekauft hatte, den Gewinnabzug (25 v.H. der Anschaffungskosten) nach §
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