I. Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1956 für die OHG ist streitig, ob die Einkünfte, die der Gesellschafter der OHG G. aus seiner Tätigkeit als Bezirksstellenleiter des Nordwest-Lottos erzielte, bei der OHG zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörten. Das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) bejahten die Gewerbesteuerpflicht, obwohl das Nordwest-Lotto ein staatlicher Regiebetrieb und damit eine staatliche Lotterie im Sinn des § 13 GewStDV sei.
II. Die Revision der OHG ist unbegründet.
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