I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 1965 bezugsfertig erstellten Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 114,78 qm. Das nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) stellte den Einheitswert für das Einfamilienhaus durch Nachfeststellung zum 1. Januar 1974 auf 75.000 DM fest. Der Wertfeststellung legte das FA eine aus dem Mietspiegel für freifinanzierte und grundsteuerbegünstigte Nachkriegsbauten entnommene übliche Miete von monatlich 5,50 DM je qm Wohnfläche zugrunde. Nach erfolglosem Einspruch begehrten die Kläger mit ihrer Klage eine Bewertung ihres Grundstücks auf der Grundlage einer üblichen Miete von monatlich 3,15 DM je qm Wohnfläche.
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