BFH vom 10.08.1984
III R 98/83
Fundstellen:
BStBl II 1984, 805

BFH - 10.08.1984 (III R 98/83) - DRsp Nr. 1997/15999

BFH, vom 10.08.1984 - Aktenzeichen III R 98/83

DRsp Nr. 1997/15999

»Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten sind bei diesem Investitionen i.S. des § 4b Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1975, wenn sie bei der Gewinnermittlung des Nutzungsberechtigten wie Herstellungskosten von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu behandeln sind.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks. Hierauf errichtete der Kläger mit Zustimmung seiner Ehefrau im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Werkstattanbau, den er für den von ihm betriebenen Gewerbebetrieb nutzt. Bauantrag, Baugenehmigung, Werk- und Darlehensverträge lauten auf den Namen des Klägers. Die gesamten Herstellungskosten des Gebäudes aktivierte der Kläger unter der Bilanzposition "Gebäude".