I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine Stadtgemeinde, hat in den Jahren vor und nach dem Währungsstichtag bis heute ohne rechtsverbindliche Verpflichtung Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse an öffentliche und private Organisationen, die im wesentlichen soziale, mildtätige und kulturelle Zwecke verfolgen, bezahlt. Bei der Ermittlung des abgabepflichtigen Vermögens (§ 21 LAG) hat das Finanzamt (FA) den gemäß § 15 des Bewertungsgesetzes in der zum Währungsstichtag geltenden Fassung (im folgenden: BewG a.F.) kapitalisierten Wert der Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse im Betrag von 3.197.340 DM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) III 218/63 vom 9. Juni 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 89 S. 153 - BFH 89, 153 -, BStBl III 1967, 545) nicht als Schuld zum Abzug zugelassen.
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