I. Der Kläger (Revisionskläger und Steuerpflichtiger) beantragte bei der Einkommensteuerveranlagung 1967 für sein am 29. Dezember 1967 geborenes Kind einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 EStG 1967. Das beklagte Finanzamt (Revisionsbeklagte - FA -) erkannte lediglich eine außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 und 4 EStG im Betrag von 100 DM an.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit folgender Begründung ab:
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