Der Kläger beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1967 für sein am 23. Oktober 1967 geborenes viertes Kind einen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt (FA) gewährte bei der Veranlagung drei Kinderfreibeträge und einen Freibetrag nach § 33a EStG in Höhe von 300 DM.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage insoweit statt, als es dem Kläger einen anteiligen weiteren Kinderfreibetrag zuerkannte. Es führte im wesentlichen aus:
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