I. Gegen das Urteil des FG legten beide Beteiligte fristgerecht Revision ein. In der Revisionsschrift des Beklagten und ebenso in seiner Revisionsbegründung waren die Unterschriften nicht handschriftlich vollzogen, sondern lediglich in Maschinenschrift wiedergegeben und mit dem Beglaubigungsvermerk einer Angestellten versehen. Auf die deswegen bestehenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, bat der Beklagte in seinem, nunmehr handschriftlich unterzeichneten Schriftsatz vom 12. Dezember 1969, die von ihm eingelegte Revision nicht als selbständige Revision, sondern als Anschlußrevision zu behandeln. Um die Zweifel an der Formgerechtheit seiner Revisionsschrift zu beheben, lege er hiermit nochmals Anschlußrevision ein.
Durch Schreiben vom 12. August 1971 nahm die Klägerin ihre Revision zurück. Sie beantragt, die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
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