I. Der Klägerin wurde im Oktober 1977 an einem mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, das 2077 endet. In dem Vertrag ist ausgeführt, daß nach § 3 Nr. 8 des seinerzeit in Nordrhein-Westfalen geltenden Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG NW) Grunderwerbsteuer nicht anfalle. Das beklagte Finanzamt (FA) unterwarf den Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer, wobei es als Bemessungsgrundlage die Summe aus Kaufpreis, kapitalisiertem Erbbauzins und Wert eines übernommenen Wegerechtes ansetzte. Zur geltend gemachten Steuerfreiheit wies das FA darauf hin, daß § 3 Nr. 8 GrEStG NW nach § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen vom 11. Juli 1977 -GrEStEigWoG- (BGBl I 1977, 1218) nicht mehr bei der Bestellung eines Erbbaurechts anzuwenden sei, wenn wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts ein Wohngebäude ist.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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