I. Der Kläger ist Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Unter der landwirtschaftlich genutzten Fläche lagern Kalisalze. Der Rechtsvorgänger des Klägers hat im Jahre 1894 mit der Unternehmerin einen Salzgewinnungsvertrag auf die Dauer von 100Jahren abgeschlossen. Die Unternehmerin verpflichtete sich zur Zahlung von Förderzinsen und Gewinnanteilen für jeden geförderten Zentner Salzes und für den Fall, daß die Ausbeute zunächst in der benachbarten Feldmark begonnen werden sollte, zur Zahlung eines Wartegeldes.
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