ArbnErfG §§ 6 ff.; BewG (1965) § 95, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 101 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 253
BStBl II 1983, 442
BFH - 11.02.1983 (III R 141/80) - DRsp Nr. 1997/15617
BFH, vom 11.02.1983 - Aktenzeichen III R 141/80
DRsp Nr. 1997/15617
»Überläßt eine Kapitalgesellschaft in ihrem Betrieb gemachte Diensterfindungen einer OHG gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen, so sind die Erfindungen im Betriebsvermögen der OHG zu erfassen. Die Vergünstigung des § 101 Nr. 2 Satz 2 BewG greift bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens für die OHG nicht ein. Auch bei der Aufteilung des für das Betriebsvermögen der OHG festgestellten Einheitswerts auf die Mitunternehmer darf ein dem Wert der Erfindungen entsprechender Anteil des Einheitswerts nicht außer Ansatz bleiben.«
Normenkette:
ArbnErfG §§ 6 ff.; BewG (1965) § 95, § 97 Abs. 1 Nr. 5, § 101 Nr. 2 ;
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