I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine GmbH- ist Organgesellschaft der F-KG. Die Klägerin hat einen Aufsichtsrat und einen Beirat. Der Beirat hat nach der Satzung und nach der ihn konstituierenden Gesellschafterversammlung folgende Aufgaben:
Er übt im Rahmen der gesetzlichen und satzungsmäßigen Zulässigkeit die Rechte der Gesellschafterversammlung aus, soweit sie sich auf die Geschäftsführung der Gesellschaft beziehen.
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