BFH - 11.03.1982 (IV R 14/81) - DRsp Nr. 1997/15283
BFH, vom 11.03.1982 - Aktenzeichen IV R 14/81
DRsp Nr. 1997/15283
»Werden vom FG verbundene Verfahren wegen einheitlicher Gewinnfeststellung und Einheitswert des Betriebsvermögens durch eine Revision angegriffen, so ist diese als Streitwertrevision jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der einheitliche Streitwert 10.000 DM und der aus der Einheitswertsache herrührende Streitwertanteil 1.000 DM nicht übersteigt.«