I. Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Finanzbeamter. Nach Beendigung seiner Ausbildung am Finanzamt A wurde er zum 1. Dezember 1977 aus dienstlichen Gründen von A nach B versetzt. In B bewohnte er von diesem Zeitpunkt an ein gemietetes möbliertes Zimmer ohne Kochgelegenheit. Die Miete für das möblierte Zimmer belief sich auf monatlich 105 DM. Der Kläger behielt am bisherigen Wohnort A seine aus mehreren Räumen bestehende und teilweise mit eigenen Möbeln ausgestattete Wohnung im Haus der Eltern gegen Kostenbeteiligung auch nach der Versetzung bei. Um eine seinen Bedürfnissen entsprechende Wohnung in B bemühte sich der Kläger nicht, da er seit der Versetzung nach B seine Rückversetzung nach A anstrebte.
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