BFH vom 11.05.1979
III R 108/77
Normen:
BewG (1965/1974) § 91 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 89
BStBl II 1979, 548

BFH - 11.05.1979 (III R 108/77) - DRsp Nr. 1997/14178

BFH, vom 11.05.1979 - Aktenzeichen III R 108/77

DRsp Nr. 1997/14178

»1. Ein Grundstück befindet sich auch noch nach mehrjähriger Bauunterbrechung im Zustand der Bebauung, wenn der teilfertige Bau am maßgebenden Feststellungszeitpunkt durch bloße Wiederaufnahme der Arbeiten zu Ende geführt werden kann. 2. Der besondere Einheitswert für das im Zustand der Bebauung befindliche Grundstück darf nicht höher sein als der Wert, um den sich der zu demselben Feststellungszeitpunkt für die Grundsteuererhebung maßgebende Einheitswert nach Bezugsfertigkeit des im Bau befindlichen Gebäudes erhöhen würde.«

Normenkette:

BewG (1965/1974) § 91 ;