I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 (Streitjahr) erklärten sie ua 8.647,64 DM als außergewöhnliche Belastung. Dieser Betrag umfaßt Aufwendungen in Höhe von 2.852,92 DM für die Einäscherung der Leiche des Bruders des Ehemannes (Kläger), für die Überführung der Urne von New York/USA nach K. und für deren dortige Bestattung und Aufwendungen von 5.794,72 DM für eine gemeinsame Flugreise der Kläger nach New York und einen dortigen knapp zweiwöchigen Aufenthalt. Der Bruder des Klägers war im Jahr 1971 alleinstehend und ohne nähere Angehörige in New York verstorben. Die Reise diente dazu, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um den Toten seinem Wunsch entsprechend nach Deutschland zu überführen und einen eventuell vorhandenen Nachlaß abzuwickeln. Für die Nachlaßregulierung bestellten die Kläger in New York einen Rechtsanwalt. Nach dessen Mitteilung war der Nachlaß überschuldet.
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