BFH vom 11.05.1979
VI R 37/76
Normen:
EStG (1971) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 64
BStBl II 1979, 558

BFH - 11.05.1979 (VI R 37/76) - DRsp Nr. 1997/14184

BFH, vom 11.05.1979 - Aktenzeichen VI R 37/76

DRsp Nr. 1997/14184

»Aufwendungen für eine Flugreise in die USA zur Vorbereitung der Einäscherung eines dort verstorbenen nahen Angehörigen und Überführung der Urne in die Bundesrepublik Deutschland sind keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG

Normenkette:

EStG (1971) § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1971 (Streitjahr) erklärten sie ua 8.647,64 DM als außergewöhnliche Belastung. Dieser Betrag umfaßt Aufwendungen in Höhe von 2.852,92 DM für die Einäscherung der Leiche des Bruders des Ehemannes (Kläger), für die Überführung der Urne von New York/USA nach K. und für deren dortige Bestattung und Aufwendungen von 5.794,72 DM für eine gemeinsame Flugreise der Kläger nach New York und einen dortigen knapp zweiwöchigen Aufenthalt. Der Bruder des Klägers war im Jahr 1971 alleinstehend und ohne nähere Angehörige in New York verstorben. Die Reise diente dazu, die notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um den Toten seinem Wunsch entsprechend nach Deutschland zu überführen und einen eventuell vorhandenen Nachlaß abzuwickeln. Für die Nachlaßregulierung bestellten die Kläger in New York einen Rechtsanwalt. Nach dessen Mitteilung war der Nachlaß überschuldet.