BFH vom 11.07.1980
III B 3/80
Normen:
BewG 1974 § 12, § 103 ;
Fundstellen:
BFHE 131, 82
BStBl II 1980, 559

BFH - 11.07.1980 (III B 3/80) - DRsp Nr. 1997/14576

BFH, vom 11.07.1980 - Aktenzeichen III B 3/80

DRsp Nr. 1997/14576

»Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Schulden aus niedrig verzinslichen, öffentlichen Wohnungsbaudarlehen nur mit dem Gegenwartswert anzusetzen sind oder ob nicht die besonderen Verpflichtungen, die mit der Annahme solcher Wohnungsbaudarlehen übernommen werden, eine Bewertung der Schulden mit dem Nennbetrag rechtfertigen.«

Normenkette:

BewG 1974 § 12, § 103 ;

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat in der Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1977 mit 0,5 % verzinsliche Schulden aus Wohnungsbaudarlehen im Nennbetrag von 9.889.447 DM mit dem (niedrigeren) Gegenwartswert in Höhe von 3.659.089 DM angesetzt (Abschn. 56 Abs. 4 und 5 der Vermögensteuer-Richtlinien -VStR- 1977).

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) legte der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ebenfalls den Gegenwartswert der Darlehensschuld zugrunde. Über den Einspruch gegen den Einheitswertbescheid vom 9. Januar 1979, mit dem die Antragstellerin nunmehr den Ansatz der Darlehensschuld mit dem Nennbetrag erstrebt, wurde nicht entschieden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte -auch im Beschwerdeverfahren- keinen Erfolg.

Hierauf beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).