I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat in der Vermögensaufstellung zum 1. Januar 1977 mit 0,5 % verzinsliche Schulden aus Wohnungsbaudarlehen im Nennbetrag von 9.889.447 DM mit dem (niedrigeren) Gegenwartswert in Höhe von 3.659.089 DM angesetzt (Abschn. 56 Abs. 4 und 5 der Vermögensteuer-Richtlinien -
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) legte der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ebenfalls den Gegenwartswert der Darlehensschuld zugrunde. Über den Einspruch gegen den Einheitswertbescheid vom 9. Januar 1979, mit dem die Antragstellerin nunmehr den Ansatz der Darlehensschuld mit dem Nennbetrag erstrebt, wurde nicht entschieden. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte -auch im Beschwerdeverfahren- keinen Erfolg.
Hierauf beantragte die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung durch das Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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