BFH - 11.08.1972 (VI R 262/69) - DRsp Nr. 1997/11278
BFH, vom 11.08.1972 - Aktenzeichen VI R 262/69
DRsp Nr. 1997/11278
»1. Die Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs steht einer Nachforderung von Lohnsteuer nicht entgegen, wenn die Nachforderung auf Besteuerungsmerkmale gestützt wird, die beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht geprüft worden sind. 2. Bei einem Arbeitnehmer, der beim Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich eine West-Berliner Anschrift angibt und eine in Berlin (West) ausgestellte Lohnsteuerkarte vorlegt, gehören die Voraussetzungen für die Gewährung der Berlinpräferenz nicht zu den beim Lohnsteuer-Jahresausgleich geprüften Besteuerungsmerkmalen.«
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