BFH vom 11.09.1970
VI B 66/70
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 100, 182
BStBl II 1970, 849

BFH - 11.09.1970 (VI B 66/70) - DRsp Nr. 1997/10265

BFH, vom 11.09.1970 - Aktenzeichen VI B 66/70

DRsp Nr. 1997/10265

»Hat das FG eine Klage wegen Fehlens der Prozeßvollmacht durch Prozeßurteil abgewiesen, so begründet die Tatsache, daß die Vollmacht im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision nachgereicht worden ist, für sich allein keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

I. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Steuerpflichtiger) erhob nach Ergehen der Einspruchsentscheidung gegen den Bescheid des Finanzamts (FA) über die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1968 Klage und erklärte, daß die Begründung nachgereicht würde und daß in der Klagebegründung auch die erforderlichen Anträge gestellt würden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats des Finanzgerichts (FG) forderte den Prozeßbevollmächtigten wiederholt vergeblich auf, die Begründung und die schriftliche Prozeßvollmacht vorzulegen. Zur mündlichen Verhandlung lud das FG sowohl den Prozeßbevollmächtigten als auch den Steuerpflichtigen persönlich. Es erschien jedoch niemand. Klagebegründung und schriftliche Prozeßvollmacht lagen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht vor. Das FG wies die Klage als unzulässig ab und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Prozeßbevollmächtigten auf. Es führte aus: