BFH - 11.09.1975 (IV B 22/71) - DRsp Nr. 1997/12635
BFH, vom 11.09.1975 - Aktenzeichen IV B 22/71
DRsp Nr. 1997/12635
»Geht der Streit im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung um die ersatzlose Aufhebung des Feststellungsbescheides, so ist der Streitwert mit 25 v.H. des in dem angegriffenen Bescheid festgestellten Gesamtgewinns zu bemessen.«