BFH vom 11.10.1979
IV B 61/79
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 129, 8
BStBl II 1980, 49

BFH - 11.10.1979 (IV B 61/79) - DRsp Nr. 1997/14324

BFH, vom 11.10.1979 - Aktenzeichen IV B 61/79

DRsp Nr. 1997/14324

»1. Ein Antrag an das FG auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 VGFGEntlG ist - unbeschadet der weiteren Möglichkeiten des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 VGFGEntlG - nur zulässig, wenn die Finanzbehörde vor der Anrufung des FG entweder einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt oder wenn sie zu erkennen gegeben hat, daß sie die Vollziehung nicht aussetzen werde. Diese Tatbestandsmerkmale des VGFGEntlG sind Zugangsvoraussetzungen und nicht Sachentscheidungsvoraussetzungen. 2. Eine Finanzbehörde, die erkennen läßt, daß sie den Einspruch abzuweisen gedenkt oder die ihn abweist, gibt damit nicht zugleich auch zu erkennen, daß sie die Vollziehung des angefochtenen Bescheides nicht aussetzen werde.«

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ; VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1;

I. Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) einen Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Kommanditgesellschaft, hat gegen den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1976 vom 12. Dezember 1978 Einspruch eingelegt, über den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) durch Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1979 abschlägig entschieden hat. Die Klage ist beim FG anhängig.