I. Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) einen Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Kommanditgesellschaft, hat gegen den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid 1976 vom 12. Dezember 1978 Einspruch eingelegt, über den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) durch Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 1979 abschlägig entschieden hat. Die Klage ist beim FG anhängig.
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