BFH vom 11.10.1984
VI R 48/81
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 10

BFH - 11.10.1984 (VI R 48/81) - DRsp Nr. 1997/16019

BFH, vom 11.10.1984 - Aktenzeichen VI R 48/81

DRsp Nr. 1997/16019

»Verläßt ein Arbeitnehmer auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Fahrtroute, um sein Fahrzeug zu betanken, und erleidet er auf der Umwegfahrt einen Unfall, so können die dadurch entstehenden Aufwendungen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit sein.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 § 12 Nr. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) benutzte für ihre Fahrten von und zur Arbeitsstätte einen eigenen PKW. Bei ihrer Heimfahrt am 4. März 1975 verließ sie die normale Fahrtroute, um über eine andere Straße und den Parkplatz eines dort gelegenen Verbrauchermarktes zur Tankstelle dieses Verbrauchermarktes zu gelangen und dort zu tanken. Bei der Fahrt über den Parkplatz kam es zu einem Unfall. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) erkannte die Reparaturkosten bei der Zusammenveranlagung der Eheleute nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit an.