BFH vom 11.10.1984
VI R 69/83
Normen:
EStG (1975) § 32 Abs. 6 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 91

BFH - 11.10.1984 (VI R 69/83) - DRsp Nr. 1997/16055

BFH, vom 11.10.1984 - Aktenzeichen VI R 69/83

DRsp Nr. 1997/16055

»In Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 6 Nr. 1 EStG 1975 ff. befindet sich nicht, wer - wenn auch unter Umständen zur Vorbereitung auf ein weiteres Berufsziel - einen Beruf ausübt, der von vielen Steuerpflichtigen unter denselben Bedingungen als Dauerberuf ausgeübt wird.«

Normenkette:

EStG (1975) § 32 Abs. 6 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1955 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1978 als Steuerfachgehilfe zu einem Bruttolohn von monatlich 1.500 DM tätig. Er hatte vor, nach der vierjährigen Tätigkeit als Steuerfachgehilfe die Steuerbevollmächtigtenprüfung abzulegen. Die Kläger begehrten bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1978, ihren Sohn bei der Berechnung des Höchstbetrages der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 6 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) zu berücksichtigen.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 495 veröffentlichten Gründen ab.