BFH vom 11.11.1970
I R 101/69
Fundstellen:
BFHE 100, 411
BStBl II 1971, 61

BFH - 11.11.1970 (I R 101/69) - DRsp Nr. 1997/10306

BFH, vom 11.11.1970 - Aktenzeichen I R 101/69

DRsp Nr. 1997/10306

»Rechtfertigen die vom Finanzgericht festgestellten tatsächlichen Verhältnisse nicht den Schluß auf das Vorliegen eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens, bei dem Anlage- und Umlaufsvermögen lediglich der Form nach auf zwei Unternehmen aufgeteilt sind, können eine unechte Betriebsaufspaltung und damit Gewerbesteuerpflicht des Vermieters oder Verpächters nicht angenommen werden.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) mit Einkünften aus der Vermietung eines Gebäudes der Gewerbesteuer unterliegt.