BFH vom 11.11.1970
III R 64/67
Fundstellen:
BFHE 101, 408
BStBl II 1971, 372

BFH - 11.11.1970 (III R 64/67) - DRsp Nr. 1997/10481

BFH, vom 11.11.1970 - Aktenzeichen III R 64/67

DRsp Nr. 1997/10481

»Die sachlichen Voraussetzungen für einen Erlaß von Leistungen auf die HGA als öffentliche Last gemäß § 132 LAG sind nur dann gegeben, wenn das belastete Grundstück unmittelbar für mildtätige Zwecke oder unmittelbar für die Zwecke einer Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt der in § 132 Abs. 1 Nr. 2 LAG genannten Art benutzt wird. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist nicht erfüllt, wenn das belastete Grundstück landwirtschaftlich genutzt wird, und zwar selbst dann nicht, wenn dies in Eigenbewirtschaftung geschieht und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse fast ausschließlich in der Anstaltsküche verwendet werden.«

I. Die Abgabeschuldnerin (Revisionsbeklagte), eine Kirchengemeinde, betreibt auf einem ihrer Grundstücke ein Krankenhaus. Andere ihr gehörende Grundstücke dienen der Landwirtschaft. Die Erzeugnisse des Gutsbetriebs werden ausschließlich in der Küche des Krankenhauses verwendet. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sind - unanfechtbar - mit Hypothekengewinnabgabe (HGA) belastet. Die Abgabeschuldnerin beantragte gemäß § 132 LAG für den Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 den Erlaß der Zins- und Tilgungsleistungen, die für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu entrichten waren. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab.