I. Die Abgabeschuldnerin (Revisionsbeklagte), eine Kirchengemeinde, betreibt auf einem ihrer Grundstücke ein Krankenhaus. Andere ihr gehörende Grundstücke dienen der Landwirtschaft. Die Erzeugnisse des Gutsbetriebs werden ausschließlich in der Küche des Krankenhauses verwendet. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sind - unanfechtbar - mit Hypothekengewinnabgabe (HGA) belastet. Die Abgabeschuldnerin beantragte gemäß § 132 LAG für den Erlaßzeitraum 1956 bis 1958 den Erlaß der Zins- und Tilgungsleistungen, die für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu entrichten waren. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab.
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