I. Streitig ist, ob die im Jahre 1965 angefallenen Kosten für einen Einbauschrank zu den nach § 54 EStG 1965 abschreibungsfähigen Aufwendungen gehören und ob dem Erwerber einer Eigentumswohnung belastete Geldbeschaffungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.
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