BFH vom 11.12.1973
VIII R 11/71
Normen:
EStG (1965) § 54, § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 244
BStBl II 1974, 476

BFH - 11.12.1973 (VIII R 11/71) - DRsp Nr. 1997/12003

BFH, vom 11.12.1973 - Aktenzeichen VIII R 11/71

DRsp Nr. 1997/12003

»1. Die Kosten eines Einbauschranks gehören nicht zu den nach § 54 EStG 1965 abschreibungsbegünstigten Herstellungskosten einer eigengenutzten Eigentumswohnung. 2. Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann die ihm vom Veräußerer belasteten Geldbeschaffungskosten im Jahr ihrer Entrichtung nur dann in voller Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, wenn sie ihm als Darlehensschuldner bei der Kreditaufnahme erwachsen sind.«

Normenkette:

EStG (1965) § 54, § 9 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die im Jahre 1965 angefallenen Kosten für einen Einbauschrank zu den nach § 54 EStG 1965 abschreibungsfähigen Aufwendungen gehören und ob dem Erwerber einer Eigentumswohnung belastete Geldbeschaffungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.