BFH vom 12.03.1980
I R 186/76
Normen:
DBA-Niederlande Art. 6, AO § 215 Abs. 2 ; KStG (1961) § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 130, 296
BStBl II 1980, 531

BFH - 12.03.1980 (I R 186/76) - DRsp Nr. 1997/14569

BFH, vom 12.03.1980 - Aktenzeichen I R 186/76

DRsp Nr. 1997/14569

»1. Im Gewinnfeststellungsverfahren einer KG ist auch darüber zu entscheiden, ob der Gewinnanteil der Komplementär-GmbH wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu erhöhen ist. 2. Art. 6 DBA-Niederlande begründet unmittelbar keine Steuerpflicht und ist keine selbständige Rechtsgrundlage für eine Steuererhöhung. Er enthält eine Ermächtigung an den Gesetzgeber des Vertragstaates.«

Normenkette:

DBA-Niederlande Art. 6, AO § 215 Abs. 2 ; KStG (1961) § 6 Abs. 1 Satz 2;

I. Die Verkaufsgesellschaft ... -die Beigeladene- (GmbH) war in den Streitjahren geschäftsführende Komplementärin der Klägerin und Revisionsbeklagten, einer KG -KG-. Die GmbH war am Kapital der KG zu 10/11 beteiligt. Kommanditist war der Niederländer G.

Gesellschafter der GmbH waren mit einem Gesellschaftsanteil von 99 v.H. die ... NV (NV) und die ... in Den Haag (NV L-V). Die KG betrieb den Großhandel mit ...., die sie fast ausschließlich von der NV bezog. Sie gewährte ihren Abnehmern in den Streitjahren (1962 - 1964) Rabatte, Boni und Skonti.

Nach den Feststellungen des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt -FA--) hatte die KG ihre Warenverbindlichkeiten ab 1963 nach 90 Tagen zu verzinsen. Ihren Kunden berechnete sie keine entsprechenden Zinsen.