I. 1. Die Revisionsklägerin, die an einer ungeteilten Erbengemeinschaft beteiligt war, hatte den Bescheid über die einheitliche Gewinnfeststellung 1955 mit der Berufung angefochten. Zum Berufungsverfahren waren die übrigen an dem festgestellten Gewinn Beteiligten nach § 239 Abs. 3 Satz 1 AO a.F. zugezogen worden.
Die Berufung wurde mit Urteil vom 15. Dezember 1965 zurückgewiesen; das Urteil wurde den Beteiligten im Januar 1966 zugestellt. Die im Urteil enthaltene Kostenentscheidung beschränkte sich auf die Feststellung, daß die Berufungsführerin die Kosten des Verfahrens über die Berufung trägt. Die gegen das Urteil vom 15. Dezember 1965 eingelegte Revision nahm die Revisionsklägerin am 22. Juni 1966 wieder zurück.
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