BFH vom 12.04.1979
IV R 14/76
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 207
BStBl II 1979, 622

BFH - 12.04.1979 (IV R 14/76) - DRsp Nr. 1997/14214

BFH, vom 12.04.1979 - Aktenzeichen IV R 14/76

DRsp Nr. 1997/14214

»Ein Arbeitsverhältnis zwischen einer KG und dem Ehemann der die Gesellschaft wegen ihrer hohen Beteiligung beherrschenden Komplementärin kann steuerrechtlich ebenso wie ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Einzelunternehmer und seinem Ehegatten nur anerkannt werden, wenn es - wie unter Fremden - eindeutig durchgeführt wird. Dazu gehört eine regelmäßige Gehaltszahlung an den Ehemann des Gesellschafter-Ehegatten in der Weise, daß das Gehalt in den Einkommensbereich und Vermögensbereich des Ehemannes gelangt, der vom Einkommensbereich und Vermögensbereich des Gesellschafter-Ehegatten klar getrennt ist. Hieran fehlt es, wenn die vereinbarten Bezüge des Ehemannes auf einem Unterkonto des Kapitalkontos der Ehefrau gutgeschrieben werden.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 15 Nr. 2 ;