I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, betreibt auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in B, X-Straße, ein Einzelhandelsgeschäft. Als die Stadt B den Straßenzug X-/Y-/Z-Straße zur Fußgängerzone ausbaute, leistete die Klägerin hierfür einen freiwilligen Zuschuß an die Stadt in Höhe von 7.250 DM. Die Klägerin behandelte diesen Betrag als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte nach einer Betriebsprüfung die Zahlung nicht als Betriebsausgabe an, sondern aktivierte sie als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Der Einspruch blieb erfolglos.
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