I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte für die Kalenderjahre 1974 und 1975 keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) hatte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen geschätzt. Die Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 wurden dem Kläger in einer Postsendung mit einfachem Brief bekanntgegeben. Die bei den Steuerakten befindlichen Ausfertigungen der Bescheide tragen den Absendevermerk "zur Post am 28.1.1977". Gegen die Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 legte der Kläger Einspruch ein, der am 4. März 1977 beim FA einging. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1977 verwarf das FA den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig.
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