I. Der jetzt als Arbeitnehmer tätige Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) hatte bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG in B. eine Maschinenfabrik betrieben und war damit im August 1951 in Konkurs gegangen. Nachdem er nach Aufhebung des Konkurses im Januar 1957 von einigen Gläubigern erneut in Anspruch genommen worden war, tilgte er auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen und freiwilligen Vereinbarungen in den folgenden Jahren einen Teil seiner Schulden. 1962 zahlte er an die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) B auf rückständige Beiträge 300 DM, an eine Firma B u. F. auf einen vergleichsweise vereinbarten Betrag 600 DM und an die ...bank ebenfalls auf einen vergleichsweise vereinbarten Betrag 2.970 DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) lehnte es, anders als für die Vorjahre, bei der Veranlagung für 1962 und im nachfolgenden Einspruchsverfahren ab, diese Aufwendungen als nachträgliche Betriebsausgaben oder als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus:
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