»1. Art. 4 Abs. 2 DBA-Frankreich regelt nur die Gewinnermittlung und fingiert zu diesem Zweck die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Betriebstätte vom ausländischen Hauptunternehmen. Die Vorschrift enthält dagegen nicht die Fiktion einer selbständigen Kapitalgesellschaft im Inland. 2. Art. 21 Abs. 1 DBA-Frankreich (Diskriminierungsverbot auf Grund der Staatsangehörigkeit) steht der Besteuerung der inländischen einer französischen AG nach Maßgabe der inländischen beschränkten Steuerpflicht einer französischen AG nach Maßgabe der inländischen beschränkten Steuerpflicht nicht entgegen. 3. Die Gestaltung des Steuersatzes in § 19KStG widerspricht nicht dem Art. 21 Abs. 4 DBA-Frankreich.«