I. Zwischen der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), einer GmbH (Organgesellschaft), und der Firma H. AG (Organträger) besteht seit dem 1. Juli 1952 ein steuerrechtlich anerkanntes Organverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag. In dem Einkommen der Steuerpflichtigen, das der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) der Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1961 unterwarf, sind die folgenden Beträge enthalten:
2. nichtabzugsfähige Ausgaben 2.164 DM
3. Minderung des Verlustvortrages aus dem Wirtschaftsjahr 1960 um die gemäß § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben des
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