I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) vermietet Pkw an Selbstfahrer. Sie erwarb im Juni/Juli 1968 im sogenannten buy-back-Verfahren ... fabrikneue Fahrzeuge. Die Verkäuferin verpflichtete sich, die Fahrzeuge - soweit diese sich in einem einwandfreien Zustand befanden - frühestens nach Ablauf von 3 Monaten zurückzukaufen (buy back). Beim Rückkauf mußte die Steuerpflichtige Abschläge vom Einkaufspreis hinnehmen, die mit fortschreitender Rückgabezeit anstiegen. Die Steuerpflichtige "verpflichtete" sich anläßlich der Auslieferung der ersten Fahrzeuge "bis spätestens 31. Dezember 1968 ... zurückzuliefern", soweit die Fahrzeuge "nicht Totalschaden erlitten haben oder durch Diebstahl oder Unterschlagung unserer Verfügungsgewalt entzogen werden". Dementsprechend wurde verfahren. Die Steuerpflichtige gab noch vor Jahresende 1968 die Fahrzeuge zurück, mit Ausnahme von ... Kraftwagen, die Totalschaden erlitten hatten.
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