BFH vom 13.02.1970
III R 43/68
Fundstellen:
BFHE 98, 282
BStBl II 1970, 373

BFH - 13.02.1970 (III R 43/68) - DRsp Nr. 1997/10030

BFH, vom 13.02.1970 - Aktenzeichen III R 43/68

DRsp Nr. 1997/10030

»Das in Lizenz vergebene Know-how ist auf Grund von Aufwendungen zur Anerkennung eines immateriellen Werts insoweit als selbständig bewertungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln, als die Lizenzzahlungen nicht eindeutig für Dienstleistungen des Lizenzgebers entrichtet werden. Der gemeine Wert des Know-how entspricht in der Regel dem Barwert einer nachschüssigen Rente mit dreijähriger Laufzeit.«

I. Die Revisionsklägerin hat weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Bereich des Grundgesetzes (GG) oder Berlin (West). Sie hat durch Vertrag vom Juli 1959 einer inländischen AG das alleinige Recht eingeräumt, die von ihr geheimgehaltenen Methoden und Verfahren zu benutzen und die nach diesem Verfahren hergestellten Produkte zu verkaufen. Die Herstellungsmethode der Revisionsklägerin bietet einen kürzeren Arbeitsablauf als die üblichen und allgemein bekannten Verfahren. Die Revisionsklägerin hat sich in dem Lizenzvertrag auch verpflichtet, der inländischen Gesellschaft laufend technische Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Lizenzgebühr beträgt 6 v.H. der Nettoverkaufserlöse.