I. Die Revisionsklägerin hat weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Bereich des Grundgesetzes (GG) oder Berlin (West). Sie hat durch Vertrag vom Juli 1959 einer inländischen AG das alleinige Recht eingeräumt, die von ihr geheimgehaltenen Methoden und Verfahren zu benutzen und die nach diesem Verfahren hergestellten Produkte zu verkaufen. Die Herstellungsmethode der Revisionsklägerin bietet einen kürzeren Arbeitsablauf als die üblichen und allgemein bekannten Verfahren. Die Revisionsklägerin hat sich in dem Lizenzvertrag auch verpflichtet, der inländischen Gesellschaft laufend technische Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Lizenzgebühr beträgt 6 v.H. der Nettoverkaufserlöse.
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