BFH vom 13.02.1970
VI R 236/69
Fundstellen:
BFHE 98, 350
BStBl II 1970, 391

BFH - 13.02.1970 (VI R 236/69) - DRsp Nr. 1997/10039

BFH, vom 13.02.1970 - Aktenzeichen VI R 236/69

DRsp Nr. 1997/10039

»Die Aufwendungen für Mittagsheimfahrten bei geteilter Arbeitszeit sind auch dann den Lebenshaltungskosten zuzurechnen, wenn der Betrieb eine Mittagspause von zwei Stunden Dauer vorschreibt.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) war 1966 als Kokereileiter bei der Firma X beschäftigt. Der Betrieb arbeitete durchgehend. Da der Kläger sowohl der Morgenschicht als auch der um 14 Uhr beginnenden Mittagsschicht Anweisungen erteilen mußte und an oft erst nach 16 Uhr stattfindenden Ausschußsitzungen teilzunehmen hatte, lief seine Arbeitszeit von 7.30 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr. In der aus betrieblichen Gründen eingelegten Mittagspause fuhr der Steuerpflichtige in seine 5 km entfernte Wohnung, um dort zu essen und sich in der noch verbleibenden Zeit auszuruhen. Am 18. Juli 1966 erlitt er auf der mittäglichen Heimfahrt mit seinem PKW einen Unfall.