I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb als Eigner mehrerer Binnenschiffe ein Binnenschiffahrtsunternehmen und unterhielt daneben einen als Betrieb geführten Schiffsreparaturbetrieb. Im Streitjahr wrackte er zwei zu seinem Betriebsvermögen gehörende Motorschiffe - Baujahre 1887 und 1900, Buchwerte 4 und 2 DM - in seinem Reparaturbetrieb ab und veräußerte den verbliebenen Schrott für insgesamt 9.066,80 DM. Nach Löschung der beiden Schiffe im Schiffsregister erhielt der Kläger gemäß § 32a des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 8. Januar 1969 (BGBl I 1969, 65) Abwrackprämien von insgesamt 47.277 DM. In der Bilanz zum 31. Dezember 1970 bildete er aus den Nettobeträgen der Prämien und des Schrotterlöses nach Abzug der Buchwerte eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 51.652 DM.
Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zu der Auffassung, der Kläger dürfe eine Rücklage nach § nicht bilden, weil er nicht Schiffe, sondern Schrott veräußert habe, und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1970.
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