BFH vom 13.03.1979
III R 71/78
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 127, 117
BStBl II 1979, 287

BFH - 13.03.1979 (III R 71/78) - DRsp Nr. 1997/14054

BFH, vom 13.03.1979 - Aktenzeichen III R 71/78

DRsp Nr. 1997/14054

»Ein Wirtschaftsgut ist neu i.S. des § 4b InvZulG 1975, wenn es ungebraucht ist.«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater. Im Dezember 1974 erwarb er einen Schreibautomaten. Der Kaufpreis betrug 15.900 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, "abzüglich 8 % Nachlaß und 2 % Skonto". Laut Auftragsbestätigung der Lieferfirma handelte es sich bei dem Gerät um eine "Vorführmaschine".

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die beantragte Investitionszulage mit der Begründung, Investitionszulagen würden nur für neue Wirtschaftsgüter gewährt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.