I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater. Im Dezember 1974 erwarb er einen Schreibautomaten. Der Kaufpreis betrug 15.900 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, "abzüglich 8 % Nachlaß und 2 % Skonto". Laut Auftragsbestätigung der Lieferfirma handelte es sich bei dem Gerät um eine "Vorführmaschine".
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte die beantragte Investitionszulage mit der Begründung, Investitionszulagen würden nur für neue Wirtschaftsgüter gewährt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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