BFH vom 13.03.1979
III R 79/77
Normen:
AO § 147 Abs. 1 ; StAnpG § 3 Abs. 5 Nr. 2 ; VStG § 12, § 13, § 18 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 550
BStBl II 1979, 461

BFH - 13.03.1979 (III R 79/77) - DRsp Nr. 1997/14133

BFH, vom 13.03.1979 - Aktenzeichen III R 79/77

DRsp Nr. 1997/14133

»Vermögensteuervorauszahlungen bringen die mit Beginn eines jeden Kalenderjahres entstehende Vermögensteuerschuld nicht zum Erlöschen. Die Vorauszahlungsschuld ist eine durch die endgültige Festsetzung der Vermögensteuer bedingte Steuerschuld. Darf die Vermögensteuer wegen Ablaufs der Verjährungsfrist nicht mehr festgesetzt werden, entfällt auch die Vorauszahlungsschuld.«

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1 ; StAnpG § 3 Abs. 5 Nr. 2 ; VStG § 12, § 13, § 18 ;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) veranlagte im Mai 1967 die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) auf den 1. Januar 1966 mit ihrem Ehemann zusammen zur Vermögensteuer und setzte die Jahressteuerschuld auf 187,50 DM fest. Die Steuerschuld war für jedes Jahr in vier Teilbeträgen von jeweils 46,85 DM zu entrichten.

Im Dezember 1967 starb der Ehemann. Die Klägerin zahlte auch nach seinem Tod in den Folgejahren weiterhin vierteljährliche Beträge von 46,85 DM an das FA. Am 4. Juli 1974 übersandte das FA der Klägerin zwei als Neuveranlagungen bezeichnete Vermögensteuerbescheide. In dem einen Bescheid wurde die bisherige Jahressteuerschuld auf null DM festgesetzt. Dieser Bescheid betraf laut Vermerk auf der Urschrift den verstorbenen Ehemann der Klägerin. In dem anderen Bescheid setzte das FA auf den 1. Januar 1968 die Jahressteuerschuld für die Klägerin auf 725 DM fest.