BFH vom 13.03.1979
VII K 2/79
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 70 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 309
BStBl II 1979, 431

BFH - 13.03.1979 (VII K 2/79) - DRsp Nr. 1997/14116

BFH, vom 13.03.1979 - Aktenzeichen VII K 2/79

DRsp Nr. 1997/14116

»Der Kläger, der sich bei der Erhebung der Klage beim unzuständigen Bundesfinanzhof nicht durch einen der in Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG genannten Bevollmächtigten hat vertreten lassen, kann rechtswirksam den Antrag auf Verweisung an das zuständige Finanzgericht stellen.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1; FGO § 70 Abs. 1 ;

Mit Schreiben vom 14. Dezember 1978 an den Bundesfinanzhof (BFH) - eingegangen am 2. Januar 1979 - erhob der Kläger gegen das Finanzamt (FA) Klage mit dem Antrag auf Austragung einer bestimmten Zwangssicherungshypothek und der Aufhebung einer Steueraufstellung vom 14. November 1978.

Auf entsprechende Anregung des Vorsitzenden des erkennenden Senates beantragte der Kläger, die Klage nach § 70 Abs 1 FGO an das zuständige FG zu verweisen.

Es handelt sich im vorliegenden Fall um keine der in § 37 FGO genannten Klagearten. Der BFH ist daher für die Entscheidung über die Klage sachlich unzuständig. Der Kläger hat dementsprechend auch den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige FG gestellt.