BFH - 13.03.1981 (VI B 94/79) - DRsp Nr. 1997/14883
BFH, vom 13.03.1981 - Aktenzeichen VI B 94/79
DRsp Nr. 1997/14883
»Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Gericht (§ 69 Abs. 3FGO) setzt auch im Geltungsbereich des Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFGEntlG nicht voraus, daß gegen die Ablehnung eines Aussetzungsantrags durch die Verwaltungsbehörde zunächst ein Beschwerdeverfahren durchgeführt worden ist. Ebensowenig ist erforderlich, daß über den außergerichtlichen Rechtsbehelf in der Hauptsache bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.«