Der Kläger (Steuerpflichtiger) führte als Kassenarzt in den Streitjahren 1961 und 1962 Versorgungsabgaben (Beiträge) von 2.100 DM und 2.877,53 DM an seine ärztliche Versorgungskasse ab. Streitig ist, ob er den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten Teil der Beträge, der auf die Versorgung der von der Versorgungskasse übernommenen älteren Mitglieder entfällt, als Betriebsausgabe abziehen kann.
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