I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionsbeklagter) ist Handelsvertreter. Er ließ Anfang November 1968 in seinen kurz zuvor erworbenen Pkw, für den das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) einen betrieblichen Nutzungsanteil von 90 v.H. anerkannt hat, ein Autoradio einbauen. Dem Steuerpflichtigen wurden außer dem Kaufpreis von ...DM 11 v.H. Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Das FA versagte den Abzug der Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967. Der Einspruch blieb erfolglos.
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