I. Die Antragstellerin (Klägerin, Revisionsbeklagte) beantragte mit Schreiben vom 30. August 1967 "Umsatzsteuervergütung" für III/1966. Dem Antrag waren auf amtlichen Vordrucken eine "Einzelaufstellung" und eine "Zusatz- Einzelaufstellung für Ausfuhrhändler" beigefügt. Ein ausgefüllter amtlicher Antragsvordruck wurde erst am 9. November 1967 nachgereicht. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionskläger) lehnte den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit folgender Begründung statt:
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