Zu entscheiden ist nur noch, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Klägerin hatte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihre Klage abweisenden Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abhalf.
Streitgegenstand vor dem FG war die Frage, ob das Hauptzollamt (HZA) verpflichtet ist, der Klägerin 524,11 DM Ausgleichsteuer für in den Jahren 1963/1964 aus Holland eingeführtes Walzen-Vollmilchpulver und Süßmolkenpulver der Tarifstelle 04.02-A des Zolltarifs aus Billigkeitsgründen zu erstatten.
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