I. Frau S (Verkäuferin) war Eigentümerin eines Grundstückes, auf dem 1960 ein Einfamilienhaus errichtet worden war. Das Grundstück lag an einem Hang. Die im Kellergeschoß (Untergeschoß) auf der hangabgewandten Seite belegenen Räume waren mit großen Fenstern und einem separaten Eingang versehen.
Am 8. März 1977 gab die Verkäuferin gegenüber dem Grundbuchamt (dort eingegangen am 21. März 1977) eine Teilungserklärung ab, derzufolge sie das Eigentum an dem Grundstück in zwei Miteigentumsanteile dergestalt teilte, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden war.
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